Schleppgelände für Gleitschirme und Hängegleiter
1. Das Überfliegen der im Umkreis vorhandenen Naturschutzgebiete HA 42 "Rehburger Moor", HA 120 "Rehburger Moor II", HA 82 "Buchholzmoor", HA 16 "Schmiedebruch", HA 60 "Meerbruch", "Wellier Schleife" und "Stolzenau-Leese" ist aus Naturschutzgründen zu vermeiden, andernfalls ist eine Mindestüberflughöhe von 150 m über Grund einzuhalten. Dieses gilt ebenfalls für die Pufferzonen mit einem Radius von 500 m um die Schutzgebiete.
5. Bei Schulungsbetrieb ist auf ausreichenden Abstand zur Überlandleitung am südöstlichen Ende der Schleppstrecke zu achten.
8. Die Grundausbildung mit Hängegleitern ist auf dem Gelände nicht zugelassen.
9. Zu den Windkraftanlagen im Umfeld des Geländes ist stets ausreichender Abstand zu halten. Auf die Abstandsempfehlungen des DHV (Windkraftuntersuchungen des DHV) wird verwiesen. Starts und Landungen dürfen ausschließlich nur auf den zugelassenen Flächen erfolgen. Das Benutzen anderer Grundstücke ist ausdrücklich untersagt. Alle Piloten sind darauf hinzuweisen.
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