Kleinheppacher Kopf / Oberer Greiner Deutschland

  • Startplätze: 1
  • Landeplätze: 1
  • Schlepp: 0
  • Piloten: 1

Hanggelände für Gleitschirme und Hängegleiter

Das Köpfle ist ein guter Soaringberg, wenn der Wind passt. Aber auch Streckenflüge sind für geübte Piloten, wenn auch erschwert, möglich. Schönes Flugpanorama mit Blick über die Weinberge Richtung Stuttgart. Achtung: Die Kreisstraße darf im Landeanflug nicht unter 50 m überflogen werden.

1. Bei Flugbetrieb darf mit max. 2 KfZ die Zufahrt auf dem landwirtschaftlichen Weinbergsweg genutzt werden. Ansonsten ist die Startfläche zu Fuß zu erreichen.
2. Die Landefläche darf nicht mit motorisierten Fahrzeugen befahren werden. Verboten sind außerdem der Umgang mit wassergefährdeten Stoffen sowie Handlungen, welche das Grundwasser gefährden könnten.
3. Nach Möglichkeit ist der südlich Teil der Landefläche anzufliegen. Zur Kreisstraße 1912 ist ein vertikaler und horizontaler Mindestabstand von 50m zwingend einzuhalten.
4. Der Einflug in den Luftraum C und Luftraum D (nicht Kontrollzone) sowie der Einflug in die Kontrollzone Stuttgart ist grundsätzlich nicht gestattet.
5. Die jeweilig gültige Luftraumstruktur ist zu beachten. Alle Piloten sind durch den Verein in die Luftraumstruktur, in die besonderen Regelungen für den Segelflug im Raum Stuttgart und in die naturschutzfachlichen Auflagen einzuweisen. Zusätzlich sind die Piloten auf die Nähe der VFR-Einflugstrecke E1 hinzuweisen.
6. Ausbildungsflüge sind nicht gestattet.
7. Starts vom SO-Startplatz dürfen nur von durch den Vorstand des Geländehalters spez. bestimmten Piloten durchgeführt werden.
8. Die Landefläche stellt an Hängegleiterpiloten sehr hohe Anforderungen. Deshalb müssen Hängegleiterpiloten den unbeschränkten Luftfahrerschein besitzten und vom Verein eingewiesen werden.
9. Der Bereich zwischen Treppenaufgang und östlich angrenzenden Weinberg darf nur 1x jährlich im Sept/Okt. gemäht werden. Auch hier muss das Mahdgut abgefahren werden.
10. Der SO-Startplatz darf auf dem oberen Weg (Sonnenbergweg, FlSt. Nr 2470) nicht mit Kfz angefahren werden. Die Fluggeräte müssen zu Fuß hochtransportiert werden.

  • Gleitschirme
  • Hängegleiter

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