Hanggelände für Gleitschirme und Hängegleiter
5. Der Flugbetrieb darf nur zwischen 2 Stunden nach Sonnenaufgang bis einer Stunde vor Sonnenuntergang, spätestens jedoch bis 20:00 Uhr stattfinden.
7. Eine Behinderung der üblichen landwirtschaftlichen Nutzung des Landeplatzes darf nicht erfolgen.
8. Das Führen und Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der befestigten Wege ist zu unterlassen.
Derzeit gibt es keine Fluginitiativen.