Nuttlar Sengenberg Deutschland

  • Startplätze: 1
  • Landeplätze: 1
  • Schlepp: 0
  • Piloten: 1

Hanggelände für Gleitschirme

1.    Regelmäßiger Flugbetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn der Startplatz hindernisfrei ist. Noch aufstehende Baumstümpfe sind vor Auf-nahme des Flugbetriebs zu entfernen. Die Laufstrecke muss hindernisfrei sein.
2.    Bei einer Annäherung an die Bundesautobahn sind die Sicherheitsabstände der FBO einzuhalten.
3.    Tandemflüge sind wegen des relativ flachen Startgeländes nur bei Vorwind von mind. 10 km/h gestattet.
4.    Am Start- und Landeplatz sind keinerlei Geländeveränderungen (Bodenauf- oder –abtrag, Planierung oder Nivellierung von Flächen) oder Flächenbe-festigungen zulässig.
5.    Die Aufstellung von Infrastruktureinrichtungen oder baulichen Anlagen (z.B. Rampen, Schutzhütten, mobile Toiletten / Dixi-Toiletten, Lager- / Geräte-schuppen, Wohnwagen) sowie Freizeiteinrichtungen (fest montierte Bänke und Tische, Grill- / Feuerstellen, etc.) ist unzulässig.
6.    Es dürfen keine KFZ-Stellplätze angelegt werden. Die im Antrag angege-benen Parkmöglichkeiten sind zu nutzen.
7.    Es dürfen keine motorbetriebenen Fluggeräte genutzt werden.
8.    Der mit dem Flugbetrieb zusammenhängende KFZ-Verkehr ist auf das un-bedingt notwendige Maß zu begrenzen.
9.    Das Befahren der Landefläche mit PKW ist nicht erlaubt.
10.    Die Durchführung von Veranstaltungen, welche über den normalen Flug-betrieb hinausgehen oder welche Publikum anziehen (Wettbewerbe, Tag der offenen Tür, usw.), ist nicht zulässig.

  • Gleitschirme
  • Hängegleiter

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