Schleppgelände für Gleitschirme und Hängegleiter
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1. Zum Schutz der Tierwelt darf der Flugbetrieb in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Juni des Jahres nicht vor 10:00 Uhr aufgenommen werden.
4. Das Gelände fällt von Nordost nach Südwest ab. Starts nach Nordost sind nur bei Bodenwindgeschwindigkeiten bis max. 10 Km/h wegen möglicher Lee-Einwirkung gestattet.
5. Zu den benachbarten Wirtschaftsgebäuden ist ein ausreichender Abstand zu halten.
7. Flugbetrieb ist während der Betriebszeiten der Area 3 (militärischer Tiefflugbetrieb) nicht zulässig.
8. Der Geländehalter hat die Piloten über die Auflagen und insbesondere über die Betriebszeiten der Area 3 einzuweisen.
Derzeit gibt es keine Fluginitiativen.