Schleppgelände für Gleitschirme
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3. Zu den angrenzenden Naturschutzgebiet "Gambachtal" und "Wending- und Peimbachtal" ist während des Start- und Landevorganges ein Horizontalabstand von mindestens 100 m und beim Überfliegen der geplanten Naturschutzgebiete eine Mindesthöhe von 300m über Grund einzuhalten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Startrichtung und Windverhältnisse gewährleisten, dass unmittelbar nach dem Startvorgang und während des gesamten Fluges die genannten Abstände zum NSG eingehalten werden können.
7. Starts dürfen nur zwischen 2 Stunden nach Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, spätesten jedoch bis 20:00 uhr stattfinden.
10. Die allgemeine Erholung in den betroffenen Landschaftsräumen darf nicht eingeschränkt werden. Insbesondere ist auf dei uneingeschränkte Benutzung der an den Startplätzen angrenzenden Wege zu gewährleisten.
11. Die Zufahrt zu den Start- und Landeplätzen darf nur auf vorhandenen Fahrwegen erfolgen.
12. Zur Platzrunde des Flugplatzes Hünsborn ist ausreichender Abstand zu halten. Vor jeder Flugbetriebsaufnahme ist die Flugleitung am Sonderlandeplatz Hünsborn über Art und voraussichtlicher Dauer des Flugbetriebes zu informieren.
Derzeit gibt es keine Fluginitiativen.