Hanggelände für Gleitschirme
1. Jeder Pilot muss von dem Geländehalter in die Hanglandetechnik und die geländespezifischen Besonderheiten eingewiesen werden. Starts dürfen nur mit Genehmigung des Geländehalters erfolgen.
2. Der Geländehalter muss am Startplatz eine Startabbruchlinie festlegen. Das Abheben hat vor dieser Linie zu erfolgen, anderenfalls muss der Start aufgrund der unterhalb befindlichen Rebstöcke abgebrochen werden.
3. Die L 138 und die in der Nähe der Landefläche vorbeiführende Eisenbahnlinie sind mit mindestens 50 m Höhe zu überfliegen. Anderenfalls ist rechtzeitig die Notlandefläche anzufliegen.
4. Kann unmittelbar nach dem Start keine Höhe gewonnen werden, ist die Landefläche sofort anzufliegen, um mit ausreichender Höhe Straße und Eisenbahn zu überfliegen.
5. Bei Gesellschaftsjagden darf der Flugbetrieb nicht aufgenommen werden. Der zuständige Jagdpächter gibt die Termine dem Geländehalter bekannt.
6. Der Flugbetrieb ist eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang zu beenden.
7. Ausbildungsbetrieb ist nicht gestattet.
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